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   VGH Bayern, 22.07.2020 - 9 ZB 20.31403   

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https://dejure.org/2020,24313
VGH Bayern, 22.07.2020 - 9 ZB 20.31403 (https://dejure.org/2020,24313)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.07.2020 - 9 ZB 20.31403 (https://dejure.org/2020,24313)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Juli 2020 - 9 ZB 20.31403 (https://dejure.org/2020,24313)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 78 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 5, 7 S. 1; EMRK Art. 8; GG Art. 6
    Kernfamilie als Regelfall bei der Prognose der bei Rückkehr drohenden Gefahren - Asylrecht (Sierra Leone)

  • rewis.io

    Kernfamilie als Regelfall bei der Prognose der bei Rückkehr drohenden Gefahren - Asylrecht (Sierra Leone)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2020 - 9 ZB 20.31403
    Es ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen ist, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehren (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 17).

    Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr - grundrechtlich geschütztes - familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - a.a.O.).

    Weiter ist geklärt, dass der Begriff der familiären Lebensgemeinschaft nicht unbedingt eine häusliche Gemeinschaft erfordert (BVerwG, U.v. 9.12.1997 - 1 C 19.96 - juris Rn. 22); es muss deshalb bei anderweitiger Wohnsitznahme eines Familienmitglieds respektive Elternteils kein Fall vorliegen, bei dem die familiäre Lebensgemeinschaft bzw. der daran geknüpfte Regelfall einer gemeinsamen Rückkehr des Familienverbands nicht (mehr) vorliegt (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - juris Rn. 23).

    Das Verwaltungsgericht ist im Wege der Bezugnahme auf das die Mutter der Klägerin betreffende klageabweisende Urteil vom 17. Juni 2020 (Az. Au 4 K 18.31411), in dem es auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 (Az. 1 C 45.18 - juris Leitsätze 2 und 3) verweist, davon ausgegangen, dass die Klägerin gemeinsam mit ihrer Mutter, die vom Vater der Klägerin erneut schwanger ist, und ihrem Vater nach S. L. zurückkehren wird.

    Es ist folglich trotz der unterschiedlichen Wohnsitze im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Einzelfall von einer familiären Gemeinschaft bzw. "gelebten" Kernfamilie ausgegangen, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und dementsprechend eine Prognose, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden, rechtfertigt (vgl. BVerwG, U.v. 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 18).

  • VGH Bayern, 19.09.2019 - 15 ZB 19.33171

    Keine prozessordnungswidrige Ablehnung von Beweisanträgen

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2020 - 9 ZB 20.31403
    Darüber hinaus ist geklärt, dass bei der Gefahrenprognose eine dem Einzelfall entsprechende, realitätsgerechte Sichtweise zugrunde zu legen ist, indem zum Zeitpunkt der Entscheidung des Tatsachengerichts gegebene Umstände und absehbare Entwicklungen berücksichtigt werden; diese sind keiner allgemeingültigen Klärung zugänglich (BayVGH, B.v. 19.9.2019 - 15 ZB 19.33171 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Soweit die Klägerin zum Ausdruck bringen will, dass wegen des Fehlens eines gemeinsamen Wohnsitzes aller Familienangehörigen drohe, getrennt voneinander abgeschoben zu werden, ist abgesehen davon, dass nicht vorgetragen worden ist, dass ein Bemühen um Umverteilung aus familiären Gründen erfolglos verlaufen wäre, darauf hinzuweisen, dass die (inlands- und einzelfallbezogene) Frage, ob die mit einer Durchführung der Abschiebung einhergehende Trennung der Familie im Lichte von Art. 6 GG zulässig ist, auch von der Ausländerbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung etwaiger Vollstreckungshindernisse nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu entscheiden ist; diese hat hierbei auch die weiteren (mittelbaren) Folgen der Trennung im Abschiebungszielstaat - etwa eine drohende Existenzgefährdung - zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2019 - 15 ZB 19.33171 - juris Rn. 13).

  • VGH Bayern, 29.06.2018 - 9 ZB 18.31509

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2020 - 9 ZB 20.31403
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nach § 78 Abs. 3 AsylG jedoch kein Grund für die Zulassung der Berufung (BayVGH, B.v. 29.6.2018 - 9 ZB 18.31509 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96

    Asylbewerber; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Begegnungsgemeinschaft;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2020 - 9 ZB 20.31403
    Weiter ist geklärt, dass der Begriff der familiären Lebensgemeinschaft nicht unbedingt eine häusliche Gemeinschaft erfordert (BVerwG, U.v. 9.12.1997 - 1 C 19.96 - juris Rn. 22); es muss deshalb bei anderweitiger Wohnsitznahme eines Familienmitglieds respektive Elternteils kein Fall vorliegen, bei dem die familiäre Lebensgemeinschaft bzw. der daran geknüpfte Regelfall einer gemeinsamen Rückkehr des Familienverbands nicht (mehr) vorliegt (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - juris Rn. 23).
  • VGH Bayern, 27.03.2018 - 9 ZB 18.30057

    Albanien - Verfahrensmangel im Asylverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2020 - 9 ZB 20.31403
    Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2018 - 9 ZB 18.30057 - juris Rn. 21 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 22.10.2019 - 9 ZB 18.30670

    Kritik an tatrichterlicher Sachverhaltswürdigung kein Zulassungsgrund

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2020 - 9 ZB 20.31403
    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2019 - 9 ZB 18.30670 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 02.07.2019 - 9 ZB 19.32226

    Genitalverstümmelung bei einem weiblichen Kleinkind bei einer Rückkehr nach

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2020 - 9 ZB 20.31403
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nach § 78 Abs. 3 AsylG aber gerade kein Grund für die Zulassung der Berufung (vgl. BayVGH, B.v. 2.7.2019 - 9 ZB 19.32226 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 12.04.2019 - 9 ZB 19.31227

    Keine Zulassung der Berufung mangels ausreichender Darlegung grundsätzlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2020 - 9 ZB 20.31403
    Eine über die konkrete Einzelfallwürdigung des Verwaltungsgerichts hinausgehende Bedeutung zeigt das Zulassungsvorbringen auch deshalb nicht auf, weil sich ihm keine überprüfbaren Hinweise auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- oder Erkenntnisquellen entnehmen lassen, die den Schluss zulassen, dass die aufgeworfene Fragen einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind und damit einer Klärung im Berufungsverfahren bedürfen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2019 - 9 ZB 19.31227 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 18.11.2020 - 9 ZB 20.31924

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag eines Asylbewerbers aus Sierra Leone wegen

    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.7.2020 - 9 ZB 20.31403 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 24.11.2020 - 9 ZB 20.32223

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag

    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.7.2020 - 9 ZB 20.31403 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 15.09.2020 - 9 ZB 20.31687

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.7.2020 - 9 ZB 20.31403 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 11.01.2021 - 9 ZB 19.30413

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.7.2020 - 9 ZB 20.31403 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 15.09.2020 - 9 ZB 20.31729

    Weibliche Genitalbeschneidung in Sierra Leone - inländische Fluchtalternative

    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.7.2020 - 9 ZB 20.31403 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 17.11.2020 - 9 ZB 20.32154

    Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage

    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.7.2020 - 9 ZB 20.31403 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 15.09.2020 - 9 ZB 20.31730

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in asylrechtlicher Streitigkeit

    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.7.2020 - 9 ZB 20.31403 - juris Rn. 3).
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